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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines

1. Vertragsabschluss

Allen unseren Lieferungen liegen ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen zugrunde. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In jedem Falle gilt die Annahme der Lieferungen und Leistungen als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bedingungen unserer Vertragspartner werden nur dann anerkannt, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Personen- bezogene Daten, die wir im Zusammenhang mit unseren Geschäftsverbindungen erhalten, werden, gleich ob sie vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet.
Erfolgen Lieferungen ohne Auftragsbestätigungen, so ist die Rechnung und/oder der Lieferschein als Auftragsbestätigung anzusehen unter Zugrundelegung der dort enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Gleichmann.

2. Allgemeine Vorbehalte

An die Stelle der Abnahme tritt der Zeitpunkt der Lieferbereitschaft, wenn der Käufer nach Anzeige der Lieferbereitschaft durch uns die bestellten Gegenstände nicht abnimmt. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen bzw. die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzuges für uns kein Interesse hat, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz können wir ohne besonderen Nachweis 20% des Wertes der nicht abgenommenen Ware verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Ersatzanspruches wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Käufer bleibt jedoch unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder nur geringerer Schaden entstanden ist. Sollten im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren, die nach den Angaben des Käufers erfolgt ist, gegen uns Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erhoben werden, so ist der Käufer verpflichtet, uns hiervon freizustellen.

 

II. Art und Umfang der Lieferung

1. Lieferung

Die Ware wird auf Gefahr des Käufers geliefert bzw. versendet und in allen Fällen, in denen uns besondere Vorschriften nicht gegeben sind, nach unserem Ermessen unter Berücksichtigung der billigsten Verfrachtung. Mehrkosten für vom Käufer geforderte Express- oder Eilgutsendungen gehen zu dessen Lasten.
Bei teilbaren Lieferungen sind wir zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
Unter- und Überlieferungen der bestellten Menge jedes einzelnen Gegenstandes der Lieferung in Höhe bis zu 10% bei regulären Ausführungen und bis zu 20% bei Sonderanfertigungen sind zulässig.

2. Lieferfrist

Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei einem unserer Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

 

 

III. Berechnung, Zahlung und Eigentumsvorbehalt

1. Berechnung

Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vermerkt ist, ausschließlich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet. Die Preise für Lohnaufträge gelten ab Werk. Sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart worden ist, gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Lieferung.

2. Zahlung

Zahlungen sind an uns direkt zu leisten, und zwar

a) nach Vereinbarung
b) Frachtrechnungen, Lohnaufträge und sonstige Waren: zahlbar sofort rein netto ohne jeden Abzug.

Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Ein Skontoabzug auf Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.
Etwa bewilligte Rabatte sowie Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug und bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall. Die gleichen Rechtsfolgen treten am 31. Tag nach Fälligkeit der Rechnung ein.
Akzepte, Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Wechsel gelten nicht als Barzahlung, sie werden nur nach Vereinbarung entgegengenommen. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort ohne Abzug zahlbar. Für rechtzeitige Wechsel- Vorlage und -Protest übernehmen wir keinerlei Haftung. Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung bzw. aufgrund unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ebenfalls grundsätzlich unzulässig bzw. von unserer vorherigen Zustimmung abhängig. Etwas anderes gilt nur, wenn auf unserer Seite eine grobe Vertragspflichtverletzung vorliegt oder mangelhaft geliefert wurde. Im letzteren Fall kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen des man- gelhaften Teiles der Lieferung geltend gemacht werden.
Sollten besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlungsbedingungen getroffen sein, so ist hierfür der Käufer beweispflichtig.
Weiter behalten wir uns vor, von uns aus die Zahlungsbedingungen abzuändern, wenn sich in den Vermögensverhältnissen des Käufers Veränderungen ergeben, die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen. Ebenfalls ist eine Änderung der Zahlungsbedingungen einseitig durch uns möglich, wenn ein gegebener Scheck oder Wechsel zu Protest geht oder der Käufer seine Zahlungen einstellt.

3. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und der Einlösung von Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

a) Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.

b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache.
Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

c) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle,
d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der Regelung gemäß lit. b) entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderungen zu.

d) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderung, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.
Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, dass er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet.

e) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
f) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.

g) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von den Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

h) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.

i) Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.

j) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzansprüche zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderung ab.

k) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.

 

 

IV. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Für unsere Gewährleistung und sonstige Haftung wegen Lieferungs- oder Leistungsmängeln, einschließlich von Falschlieferungen oder -leistungen, gelten die im folgenden angeführten Regelungen. Branchenübliche Abweichungen in Ausfall, Gewicht, Farbe, Breite, Stücklänge und Ausrüstung berechtigen nicht zur Beanstandung.
Eine Haftung für Eigenschaftszusicherungen besteht nur dann, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich übernommen haben.
Beanstandungen unserer Lieferungen oder Leistungen einschließlich von Falschlieferungen, sind uns innerhalb 1 Woche nach Empfang der Ware oder Erbringung der Leistung, bei Vorliegen verdeckter Fehler innerhalb 1 Woche nach Entdeckung des Fehlers schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistung- bzw. Verjährungsfrist beträgt gegenüber Kaufleuten 6 Monate nach Gefahrübergang. Im Fall begründeter Mängelrügen haben wir innerhalb einer angemessenen Zeit die mangelhafte Lieferung oder Leistung nachzubessern. Gegeben falls können wir statt dessen gegen Rücknahme der beanstandeten Ware eine Ersatzlieferung vornehmen. Der Kunde ist verpflichtet, uns nach vorheriger Absprache die Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb der normalen Arbeitszeit zu geben. Kommt es weder zu einer Nachbesserung noch zu einer Ersatzlieferung, ist der Kunde nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 5 Arbeitstagen zum Rücktritt oder zu der Bedeutung des Mangels angemessenen Herabsetzung der Vergütung berechtigt.
Über den Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche (z. B. Schadenersatz aus Gewährleistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Ver- schulden bei den Vertragsverhandlungen, ungerechtfertigter Bereicherung oder Delikt oder wegen Unmöglichkeit, Verspätung, Fehlschlagens oder Nichtvornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung) sind gegenüber Kaufleuten beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Organe und der leitenden Mitarbeiter unseres Unternehmens bzw. unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Handelsvertreter.

 

V. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen gilt der Sitz der Firma L. Gleichmann, 96277 Schneckenlohe.
Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Kronach und Landgericht Coburg als vereinbart. Im Falle eines Rechtsstreits vor Nicht-Deutschen Gerichten ist der Auftraggeber ver- pflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die Anwaltskosten zu ersetzen, die der Firma L. Gleichmann, 96277 Schneckenlohe, entstanden sind. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass seine Daten EDV-mäßig abgespeichert werden.

Gültigkeit

Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. In diesem Fall gilt, dass die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommende zulässige Bestimmung ersetzt wird.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit dem 01.01.1994 an diese Stelle der früheren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

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